Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann ausschließlich schriftlich oder per Fax vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme schriftlich erklärt.
2. Zahlung
a) Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung muss nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Diesen erhält der Kunde zusammen mit der Reisebestätigung.
b) Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart. Diese kann in bar, per Überweisung oder durch Lastschriftverfahren (LSV) erfolgen. Kann der Betrag aufgrund ungenügender Deckung, falscher, unklarer oder unvollständiger Angaben zum Kontoinhaber, der Kontonummer oder der BLZ nicht per LSV abgebucht werden, wird zusätzlich eine Gebühr von 25 EUR fällig.
c) Sollte keine Vereinbarung getroffen werden, wird sie fällig, wenn
– die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann oder
– der Kunde vom Veranstalter Unterlagen erhält, aus denen sich ergibt, dass ihm eigene Rechte gegen die Leistungsträger eingeräumt werden.
d) Soweit Unterlagen nach c) wegen der Haftung der Leistungsträger oder der Art der Leistungsbeschaffung/ Reisegestaltung nicht ausgehändigt werden können, wird die Restzahlung kurz vor Antritt der Reise fällig, sofern keine andere Fälligkeitsvereinbarung getroffen ist.
e) Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/ Reisebüro zugesandt oder gegen Zahlung beim Veranstalter/ Reisebüro ausgehändigt.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, sich unter bestimmten, in den Reisebedingungen im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden bis spätestens drei Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zu lässig. Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang einer schriftlichen Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.2. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Dabei bleibt es dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung von den unter Ziffer 5.2. aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Vor Ort getroffene Absprachen bzw. Aussagen des Leistungsträgers können bei den folgenden Pauschalen nicht berücksichtigt werden.
a) Bei B&Bs, Pensionen und Hotels etc:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises*
- ab 29 Tage bis 14 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises*
- ab 13 Tage bis 7 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises*
- ab 6 Tage vor Reiseantritt 100% des Reisepreises
* falls durch die Stornierung/ Umbuchung eine Umbuchung auf eine andere Zimmerkategorie nicht möglich ist, sind 100% des Reisepreises fällig.
b) Bei Ferienhäusern und -wohnungen, Kabinenkreuzern:
- bis 60 Tage vor Reiseantritt 50% des Mietpreises
- ab 59 Tage vor Reiseantritt 100% des Mietpreises
c) Bei Wohnmobilen und Motorrädern:
- bis 60 Tage vor Reiseantritt 50% des Mietpreises
- ab 59 Tage vor Reiseantritt 75% des Mietpreises
- ab 30 Tage vor Reiseantritt 100% des Mietpreises
d) Bei Mietwagen:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
- ab 29 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
- ab 7 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
- ab 3 Tage vor Reiseantritt 100% des Reisepreises
e) Bei Autorundreisen und Busrundreisen:
- bis 60 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises*
- ab 59 Tage bis 29 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises*
- ab 28 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 70% des Reisepreises*
- ab 14 Tage vor Reiseantritt 100% des Reisepreises
* falls durch die Stornierung/ Umbuchung eine Umbuchung auf eine andere Zimmerkategorie nicht möglich ist, sind 100% des Reisepreises fällig.
f) Bei Linienflügen:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, mindestens jedoch € 50.- pro Person
- ab 29 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises, mindestens jedoch € 100.- pro Person
- ab 20 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises, mindestens jedoch € 125.- pro Person
- ab 14 Tage vor Reiseantritt 100% des Reisepreises
g) Bei Flügen und Fähren mit Sonderkonditionen:
- ab Buchung 100% des Reisepreises
h) Bei Bahn- und Bustickets, Eintrittskarten, Veranstaltungstickets, Eintrittspässen etc.:
- Nach Buchung/ Ausstellung keine Erstattung mehr möglich.
i) Bei sonstigen Einzelleistungen und Pauschalreisen*:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, mindestens jedoch € 50.- pro Person
- ab 29 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises, mindestens jedoch € 75.- pro Person
- ab 13 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises, mindestens jedoch € 100.- pro Person
- ab 6 Tage vor Reiseantritt 100% des Reisepreises
* falls in einer Pauschalreise Leistungen mit verschärften Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen (siehe z.B. Ziffer 5.2. g-h) enthalten sind, werden diese gemäß den verschärften Konditionen gesondert berechnet.
j) Bei Gruppenreisen:
- bis 60 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, mindestens jedoch € 100.- pro Person
- ab 59 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises, mindestens jedoch € 300.- pro Person
- ab 30 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises, mindestens jedoch € 500.- pro Person
- ab 14 Tage vor Reiseantritt 100% des Reisepreises
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnen wir jedoch nur eine Bearbeitungsgebühr von € 50 pro Person.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
5.4. Im Falle des Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ordnungsgemäß angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich aber bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter ist allerdings berechtigt, 20% des zu erstattenden Betrages, mindestens jedoch € 50 pro Person und zu erstattender Leistung, als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
a) ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für den Reiseveranstalter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, jedoch nicht für Angaben in anderen, nicht vom Reiseveranstalter heraus- gegebenen Prospekten, die vom Veranstalter an den Kunden abgegeben werden
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit sowie der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungs-bestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Konzerte, Theater, Ausflüge, Stadtrundfahrten etc.). Die Flüge werden mit Linienfluggesellschaften durchgeführt. Dafür erhält der Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis und gegenüber den Fluggesellschaften treten wir lediglich als Buchungsagent auf. Der Veranstalter haftet nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern das befördernde Unternehmen. Der Veranstalter ist kein Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die der Kunde auf den Webseiten der entsprechenden Luftverkehrsgesellschaft findet. Auf besonderen Wunsch senden wir sie Ihnen zu. Eine Haftung für Verspätungsschäden ist ausgeschlossen.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Rückgängigmachung des Vertrages
Leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
d) Schadenersatz
Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) kann der Reiseveranstalter die Haftung im Hinblick auf die Risiken durch eine ausdrückliche und gesondert abzugebende Erklärung des Reisenden auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehen den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang von Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Stadtrundfahrten etc.) und die in den Reiseausschreibungen ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.4. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes i.V. mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzungen sowie für Verluste oder Beschädigung von Gepäck.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist ein örtlicher Leistungsträger nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
13. Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen des Gepäcks bei Flugreisen sind unverzüglich am Flughafen (z.B. am lost & found Schalter) mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht unverzüglich und vollständig ausgefüllt worden ist.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegen über dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche schriftlich geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.
15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften
Sofern dies dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden von wichtigen Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Informationen über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder die von den zuständigen Stellen in Deutschland veröffentlicht werden und ihm in angemessener Zeit zur Kenntnis gelangen konnten, an den Reisenden weiter-zuleiten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Veranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
Bei der Mitnahme von Haustieren ist der Reisende für die Einhaltung der entsprechenden Einreisevorschriften verantwortlich.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Ort des Firmensitzes des Reiseveranstalters.
18. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die der Kunde zur Abwicklung seiner Reise zur Verfügung stellt, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
Stand Januar 2012